Lieferbedingungen

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1. Allgemeines

(1) Verkauf und Lieferung gelten nur zu den nachstehenden Bedingungen des Lieferers. Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.



2. Angebot

(1) Das Angebot des Lieferers, bezüglich Preise und Liefermöglichkeit, ist freibleibend. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, dass vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

(2) Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.



3. Bestellungsannahme

(1) Die Bestellung ist erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert wird. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Silly Coat GmbH.

(2) Der Besteller ist für die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen wie Zeichnungen, Muster, Lehren und dergleichen verantwortlich. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Eine Haftung unsererseits im Hinblick auf diesbezügliche Unrichtigkeit ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.



4. Preis und Zahlungen

(1) Die Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Werk ausschließlich MwSt. und Versandkosten (Fracht, Verpackung, Versicherung). Bei Post- und Expresssendungen werden die verauslagten Gebühren berechnet. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung ohne jeden Abzug, 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

(3) Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht sind unzulässig.

(4) Aufrechnungen mit bestrittenen Gegenforderungen ist unzulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sind ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(5) Gegebenenfalls gesondert berechnet wird der jeweils gültige Rohstoffzuschlag (RTZ).



5. Verzug

(1) Bei Zahlungsverzug werden als Jahreszinsen 4% über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 5%, berechnet. Bei Kaufleuten werden diese Zinsen ab Fälligkeit gemäß § 352, 353 HGB, erhoben.



6. Lieferzeit

(1) Die Lieferfristen sind annähernd. Für ihre Einhaltung wird keine Verbindlichkeit übernommen. Wird der vereinbarte Termin überschritten, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird im Falle des Verzuges die gestellte Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller zurücktreten. Schadenersatzansprüche, Vertragsstrafen usw. sind ausgeschlossen, außer im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes. Höhere Gewalt jeder Art, Betriebsstörungen und sonstige außergewöhnliche Umstände im eigenen Betrieb oder dem des Unterlieferanten, berechtigen, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben oder die Lieferzeiten hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller irgendwelche Ansprüche auf Erfüllung oder Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Annullierung des Auftrags zustehen, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist.



7. Rücktritt

(1)Erteilte Aufträge können nur dann zurückgenommen werden, wenn der Käufer die bereits angefallenen Kosten übernimmt.



8. Gefahrenübergang

(1) Mit Absendung der Ware geht die Gefahr in allen Fällen auf den Besteller über.



9. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

(1) Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 10 Tagen nach Erhalt durch schriftliche Anzeige an den Lieferer zu rügen.

(2) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Lieferers Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Ersatzlieferung. Hierfür ist dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Andernfalls entfällt die Gewährleistung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Wandlung oder Minderung verlangen. Die Gewährleistung entfällt, wenn an dem Liefergegenstand Veränderungen und Instandsetzungsarbeiten vorgenommen worden sind.

(3) Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung verträglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen oder sonstigen Gründen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder groben Verschulden.

(4) Hinsichtlich der Ausführung unserer Standardwerkzeuge gelten unsere Katalogangaben, die jedoch einer technischen Weiterentwicklung unterworfen sind. Durch diese Weiterentwicklung bedingte Änderungen berechtigen nicht zu Reklamationen.



10. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaigen Kosten und Zinsen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Veräußert der Besteller die gelieferte Ware, wozu er im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt ist, so tritt er hiermit, jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Lieferers, die ihm aus den Verkäufen entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherungen des Lieferers um insgesamt mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung von Werten nach Wahl des Lieferers bis zur Unterschreitung der genannten Sicherungswertgrenze verpflichtet. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(3) Der Lieferer ist berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.



11. Urheberrecht

(1) Das Urheberrecht und sonstige Rechte an technischen Unterlagen und Daten sowie das uneingeschränkte Eigentum an allen darin vom Lieferer verwendeten Ideen, Konzepten, Know-how, Techniken und Programmen bleibt ausschließlich beim Lieferer. Diese Unterlagen und Daten werden dem Besteller zu dem vereinbarten Zweck anvertraut und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
Kopien oder sonstige Vervielfältigungen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz.



12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Carlsberg.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungsbedingungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Vollkaufmann ist, Amtsgericht Grünstadt.



13. Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge

(Fertigstellung, Aufarbeitung, Umarbeitung oder Wiederherstellung von Werkzeugen) Ergänzung zu oder abweichend von den Lieferbedingungen gilt für derartige Bearbeitungsverträge:

(1) Für das Verhalten des an den Bearbeiter eingesandten Materials übernimmt dieser keine Haftung. Sein Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Wird das Material bei der Bearbeitung durch Verschulden des Bearbeiters unbrauchbar, entfallen der Vergütungsanspruch des Bearbeiters und ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Bestellers.

(2) Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu bezahlen.



14. Anwendbares Recht

(1) Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der BRD geltende Recht Anwendung.



15. Verbindlichkeiten des Vertrages

(1) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen im Übrigen verbindlich.